Rechtsprechung
BVerwG, 03.07.1989 - 4 B 128.89 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Richterliche Beurteilung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.1989 - 8 A 139/88
- BVerwG, 03.07.1989 - 4 B 128.89
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 03.07.1989 - 4 B 128.89
Eine bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnte, arbeitet die Beschwerde jedenfalls nicht heraus (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 03.07.1989 - 4 B 128.89
Eine bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnte, arbeitet die Beschwerde jedenfalls nicht heraus (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- VG München, 09.08.2016 - M 1 K 16.338
Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Einhaltung der Abstandsflächen
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.1.1999 - 4 B 128.89) könnten bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften den städtebaulichen Schutz durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht verdrängen.Der Klägerbevollmächtigte trägt zutreffend vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.1.1999 - 4 B 128.89 - BayVBl 1999, 568 - juris Rn. 3) bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften den städtebaulichen Schutz durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht verdrängen können.
Allerdings ist das Gebot der Rücksichtnahme zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, U. v. 11.1.1999, a. a. O., Rn. 3).